Die Entscheidung eines Franchise-Gebers, ob und im welchen Umfang er seinen Franchise-Partnern einen Gebietsschutz für ihr Vertragsgebiet gewährt, ist von strategischer Bedeutung. Die Festlegung der Vertragsgebiete sowie die vertragliche Festlegung eines Gebietschutzes haben dabei entscheidenden Einfluss auf die Markterschließung bei der Systemexpansion. Werden die Vertragsgebiete am Anfang des Systemsaufbaus zu groß ausgestaltet, besteht die Gefahr, dass Franchise-Partner die Marktpotenziale in den zu großen Vertragsgebieten nicht oder erst wesentlich später ausschöpfen können. Dies hat zur Folge, dass Marktpotenziale für das Franchise-System ungenutzt bleiben können. Im Franchise-Vertrag zukünftige Entwicklungen einkalkulieren Auch vertragliche Regelungen, die den Gebietsschutz ganz - oder teilweise - an einen vom Franchise-Partner zu erzielenden Mindestumsätze koppeln, werden von der Rechtsprechung sehr kritisch betrachtet und sind vielfach unwirksam, da diese den Franchise-Partner unangemessen benachteiligen können. Es empfiehlt sich daher, bei der Planung der Systementwicklung zunächst zu hinter-fragen, ob ein festes Vertragsgebiet und ein Kundenschutz für die Franchise-Partner notwendig sind. Hierbei sind die kartellrechtlichen Grenzen des deutschen und euro-päischen Kartellrechts zu beachten, so dass den Franchise-Partnern der passive Vertrieb außerhalb ihres Vertragsgebietes nicht untersagt werden kann. Gleichzeitig sollte der Franchise-Geber bereits beim Aufbau seines Franchise-Systems auch andere Vertriebswege, die er später ggf. einführen will (z. B. Versandhandel, Internetshop) bei der Gestaltung des Gebietsschutzes berücksichtigen. Enthält der Franchise-Vertrag keine entsprechenden Vorbehalte zu Gunsten der anderen Vertriebswege, wäre deren Einführung ein Verstoß gegen den dem Franchise-Partner vertraglich zugesicherten Gebietsschutz. Der Franchise-Partner kann in diesem Fall sowohl die Unterlassung der Verletzung des Gebietsschutzes als auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Kundenschutz oftmals sinnvoller als Gebietsschutz Wird bei der Planung und Vergabe von Vertragsgebieten ein umfassender bzw. ein eingeschränkter Gebietsschutz gewährt, sollte der Franchise-Geber den Gebietsschutz seiner Franchise-Nehmer so ausgestalten, dass es diesen auch möglich ist, die Marktpotenziale in dem geschützten Gebiet zu nutzen. Es ist sinnvoll, dass zunächst mit einem kleineren geschützten Gebiet angefangen wird. Sobald der Franchise-Partner vertraglich vereinbarte Ziele (z. B. Umsatzziele, Kunden-potenziale) in seinem geschützten Gebiet erreicht hat, können ihm dann zusätzliche Gebiete mit dem entsprechenden Gebietsschutz angeboten werden. Der Franchise-Partner hat somit einen Anreiz, in seinem „kleineren" geschützten Gebiet die Markt- und Kundenpotenziale im Interesse des Franchise-Systems auszunutzen, um so ein größeres Vertragsgebiet mit zusätzlichen Markt- und Kundenpotenzialen zu erhalten. Gebietsschutz muss dem System dienen - nicht der Vermarktung der Franchise-Verträge Auf jeden Fall sollte bei der Planung und Ausgestaltung des Franchise-Vertrages bereits von Anfang an überlegt werden, ob und in welchem Umfang ein Vertragsgebiet mit Gebietsschutz für den Franchise-Partner - aber vor allem auch für das Franchise-System - sinnvoll ist. Ein Gebietsschutz, der nur zur „Vermarktung" der Franchise-Verträge gewährt wird, kann sich im späteren Lauf der Vertragsgestaltung eher als hinderlich, wenn nicht sogar schädlich erweisen. Im Rahmen eines peckert Markenfranchise Workshops werden vor allem auch anhand der unternehmerischen Ziele des Franchise-Gebers und der beabsichtigten Systemexpansion die Kriterien herausgearbeitet, anhand derer die Notwendigkeit und die individuelle Ausgestaltung von Gebiets- und/oder Kundenschutzklauseln für das Franchise-System beurteilt werden kann. Weitere Informationen unter Tigges Rechtsanwälte. |
|