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Vier Sicherheitsvorkehrungen zu Widerrufsbelehrungen

Bei den meisten Franchise-Verträgen ist eine Widerrufsbelehrung erforderlich. Dieser Umstand ist heute fast jedem Franchise-Geber geläufig. Denn schließlich sieht bereits der Mustervertrag eine Widerrufsbelehrung vor. Damit ist es allerdings nicht getan. Es gibt in diesem Zusammenhang noch weitgehend unerkannte Risiken. Hier erfahren Sie, wie Sie Nachteile vermeiden können.

Problem Nr. 1: Formfehler
Man kann viel Negatives über den deutschen Gesetzgeber sagen. Aber für den unerträglichen Formalismus im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung ist der Bundestag nur bedingt verantwortlich. Das Widerrufsrecht basiert auf einer EU-Richtlinie. Die Folge: Der Belehrungstext muss exakt dem Gesetz entsprechen. Andernfalls ist die Belehrung nicht korrekt erfolgt und die negativen Folgen sind eingetreten.
Viele Franchise-Geber verwenden noch eine veraltete Widerrufsbelehrung. Richtschnur: Wenn Sie in den letzten drei Jahren keine Überarbeitung der Widerrufsbelehrung vorgenommen haben, besteht der Verdacht, dass mit dem Text etwas nicht stimmt. Dann besteht sofort Handlungsbedarf. Das gilt erst recht, wenn in Ihrem Vertragsmuster sogar noch das Wort „Verbraucherkreditgesetz" vorkommt. Dieses Gesetz gibt es schon seit vielen Jahren nicht mehr.

Problem Nr. 2: Mitarbeiter vergessen die Widerrufsbelehrung
Wenn Franchise-Geber den Vertragsabschluss nicht zur Chefsache machen, kommt es vor, dass die Widerrufsbelehrung schlicht vergessen wird.
Die richtige Methode: Die Anlage mit der Widerrufsbelehrung muss zum Bestandteil der Datei mit dem Muster-Franchise-Vertrag gemacht werden. Dann kann diese Anlage nicht vergessen werden, selbst wenn man diese Aufgabe delegiert. Jede andere Handhabung ist Leichtsinn.

Problem Nr. 3: Datumsabweichung mit verheerenden Folgen
Nur wenige Praktiker wissen: Das Datum der Vertragsunterzeichnung muss mit dem Datum der Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung exakt übereinstimmen. Beide Dokumente (Vertrag und Widerrufsbelehrung) müssen zeitgleich unterschrieben werden. Mal ehrlich: Hätten Sie das gewusst?
Wenn die Widerrufsbelehrung unterzeichnet wird, bevor überhaupt der Franchise-Vertrag unterschrieben worden ist, liegt keine ordnungsgemäße Belehrung vor. Dann ist es schon passiert: Der Franchise-Nehmer kann zeitlich unbegrenzt widerrufen. Wenn die Widerrufsbelehrung hingegen erst später erfolgt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das scheint auf den ersten Blick nicht so gravierend zu sein. Aber weit gefehlt: Denn dann ist die Belehrung ebenfalls unrichtig, weil der verwendete Textvordruck von „14 Tagen" spricht. Resultat: Es liegt ebenfalls keine ordnungsgemäße Belehrung vor. Der Franchise-Nehmer kann zeitlich unbegrenzt widerrufen.
Die Mitarbeiter der Systemzentrale müssen also angewiesen werden, die Übereinstimmung der beiden Daten zu kontrollieren. Am besten ist es, wenn Franchise-Vertrag und Widerrufsbelehrung im persönlichen Termin sozusagen „vor den Augen des Franchise-Gebers" unterschrieben werden. Dann kann es praktisch keine Probleme mit dem Datum geben. Bei der Übersendung per Briefpost muss der erste Blick Ihrer Mitarbeiter immer der Übereinstimmung der Daten gelten. Diese Anweisung sollten Sie dringend geben. Am besten noch heute.

Problem Nr. 4: Belehrung einer Person, die kein Existenzgründer ist
Das Widerrufsrecht gilt nur, wenn der Franchise-Nehmer Existenzgründer ist. Zur Gruppe der „Existenzgründer" zählen allerdings auch Personen, die bereits Unternehmer waren oder sind, wenn die Franchise für eine neue oder wiederholte Existenzgründung vorgesehen ist.
Was geschieht, wenn der Franchise-Nehmer kein Existenzgründer ist und dennoch (aus Routine der Systemzentrale oder aufgrund eines berechtigten Sicherheitsdenkens) über ein nicht existierendes Widerrufsrecht belehrt wird? In diesem Fall wird angenommen, dass es sich um die Vereinbarung eines „rechtsgeschäftlichen Widerrufsrechts" handelt. Dem „überflüssigerweise" belehrten Franchise-Nehmer steht dann also ein Widerrufsrecht zu, weil beide Vertragspartner davon ausgingen, dass eine Widerrufsmöglichkeit bestehen soll. Die „Widerrufsbelehrung" ist dann in Wahrheit eine Widerrufsvereinbarung.
Das ist ärgerlich. Man kann dieses Ergebnis allerdings vermeiden, wenn im Franchise-Vertrag (nicht in der Widerrufsbelehrung, das wäre ein Formfehler) klargestellt wird, dass die Belehrung nicht die Vereinbarung eines rechtsgeschäftlichen Widerrufsrechts sein soll.

Weitere Informationen unter Meyer-Köring.

 
Dr. Patrick Giesler

Ihr Spezialist für Franchise-Recht 
Dr. Patrick Giesler