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Der Franchise-Nehmer als Mini-GmbH – ein sinnvoller Weg?

Möglicherweise haben Sie es bereits aus den Medien erfahren: Das GmbH-Recht wurde geändert. Mit dem „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)" ist es ab sofort möglich, eine GmbH mit einem Stammkapital von € 1,- zu gründen. Dadurch soll die GmbH-Gründung auch für kleine Unternehmen interessant werden. Die Mini-GmbH muss im Rechtsverkehr die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt" führen. Es handelt sich dabei nicht um eine eigenständige Rechtsform, sondern um eine Variante der GmbH.

Gleichzeitig ist im Zuge der GmbH-Reform auch das Mindest-Stammkapital für die reguläre GmbH auf € 10.000,- gesenkt worden. Es ermöglicht die Gründung einer GmbH mit relativ wenig Stammkapital, ohne auf das Instrument der Mini-GmbH zurückzugreifen.

In den nächsten Monaten werden Sie voraussichtlich zunehmend Anfragen von Franchise-Nehmern erhalten, die eine Mini-GmbH nutzen möchten. Deshalb sollte man sich als Franchise-Geber rechtzeitig überlegen, wie man mit diesem Thema umgehen möchte.

1. Vorteile der Franchise-Nehmer-GmbH

Haftungsbeschränkung nützt Franchise-Nehmern
Die Vorteile der Mini-GmbH liegen überwiegend auf der Seite des Franchise-Nehmers. Der Franchise-Nehmer kann damit seine Haftung gegenüber Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern beschränken. Mit etwas Glück kann der Franchise-Nehmer diese Haftungsbeschränkung auch gegenüber dem Vermieter einsetzen. Selbstverständlich besteht diese Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung auch gegenüber dem Franchise-Geber. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die GmbH der Vertragspartner ist.

Geringe Vorteile für den Franchise-Geber
Die Vorteile für den Franchise-Geber sind gering. Möglicherweise entsteht in der Öffentlichkeit ein besserer Eindruck, wenn alle Systembetriebe als Kapitalgesellschaften organisiert sind. Dann allerdings müsste der Franchise-Nehmer sicherlich eine normale GmbH mit einem Stammkapital von mindestens € 10.000,- gründen. Die Mini-GmbH muss den Zusatz „Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt" führen. Damit wird ein schlechtes Image verbunden sein. Denn wer als Unternehmer nicht einmal ein Stammkapital in Höhe von € 10.000,- aufbringen kann, der wird wohl kaum als seriöser Geschäftspartner angesehen werden.

Ein Vorteil für den Franchise-Geber liegt in der Absicherung der Selbstständigkeit des Franchise-Nehmers. Wenn die GmbH der Vertragspartner ist, können Probleme mit einer mangelnden Selbstständigkeit (z.B. Sozialversicherungsrecht) zuverlässig vermieden werden. Denn eine GmbH ist per Definition selbstständig. Eine andere Frage ist natürlich, ob der Geschäftsführer der GmbH sozialversicherungspflichtig ist. Diese Frage ist allerdings kein Problem des Franchise-Gebers.

2. Nachteile der Franchise-Nehmer-GmbH

Wenn der Vertragspartner des Franchise-Gebers eine Mini-GmbH oder GmbH ist, hat das für den Franchise-Geber überwiegend nur Nachteile.

Begrenzung der Haftungsmasse
Ein entscheidender Nachteil für den Franchise-Geber ist das Spiegelbild des entsprechenden Vorteils auf der Seite des Franchise-Nehmers: Die Begrenzung der Haftung. Wenn eine Mini-GmbH oder GmbH als Vertragspartner eingesetzt wird, steht dem Franchise-Geber nur eine begrenzte Haftungsmasse zur Verfügung. Man kann sicherlich einwenden, dass dieser Nachteil eher theoretisch ist, weil auch das Vermögen eines Einzelunternehmens faktisch begrenzt ist. Sicherlich kann man auch sagen, dass dieser Nachteil dadurch vermieden werden kann, dass die Menschen, die hinter der GmbH stehen, eine persönliche Bürgschaft unterzeichnen. Diese Argumente sind jedoch wenig hilfreich, wenn man die weiteren Nachteile einer Franchise-Nehmer-GmbH betrachtet.

Geschäftsanteile können an Dritte übertragen werden
Einer der wesentlichen Nachteile für den Franchise-Geber ist, dass keine unmittelbare Vertragsbeziehung zu den Menschen besteht, die hinter der Mini-GmbH oder GmbH stehen. Eine Kapitalgesellschaft ist eine juristische Person, d.h. sie ist personenverschieden von den Gesellschaftern. Wer als Franchise-Geber einen Franchise-Vertrag mit einer GmbH abschließt, kann nicht verhindern, dass die Gesellschafter ihre Geschäftsanteile an Dritte übertragen. Der Franchise-Geber kann auch nicht verhindern, dass die neuen Gesellschafter dann einen neuen Geschäftsführer bestellen. Es ist also eine vollständige Auswechselung aller Menschen, in die der Franchise-Geber persönliches Vertrauen gesetzt hat, möglich. Einen Wechsel der Gesellschafter würde der Franchise-Geber möglicherweise sogar längere Zeit nicht bemerken. Dadurch ist es beispielsweise möglich, dass Wettbewerber in das Franchise-System eindringen und Zugang zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Franchise-Gebers erhalten. Wettbewerber könnten auf diesem Weg z.B. den Inhalt der Betriebshandbücher ausspähen. Zugleich sind die Menschen, die ursprünglich hinter der GmbH gestanden haben, vertraglich nicht gebunden, unterliegen keinem Wettbewerbsverbot und sind nicht einmal persönlich zur Geheimhaltung verpflichtet. Denn mit diesen Personen, hat der Franchise-Geber keinen Vertrag abgeschlossen.

Zusatzvereinbarungen können Nachteile nur teilweise auffangen
Die vorstehenden Nachteile lassen sich dadurch abmildern, dass zusätzlich eine Vertragsbeziehung zu den Gesellschaftern und Geschäftsführern vereinbart wird. Die Menschen, die hinter der Mini-GmbH oder GmbH stehen, können beispielsweise persönliche Verpflichtungen zur Wettbewerbsunterlassung und Geheimhaltung unterzeichnen. Denkbar sind auch Konstruktionen, die es dem Franchise-Geber ermöglichen, die GmbH aus dem Vertragsverhältnis auszuschließen, wenn ein Gesellschafterwechsel stattgefunden hat. Bei der Vertragsgestaltung ist allerdings Vorsicht geboten, weil die Gesellschaft nicht die Verpflichtung eingehen kann, die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Dritte zu unterlassen. Denn die Übertragung von Geschäftsanteilen ist Sache der Gesellschafter, nicht Sache der GmbH. Eine solche vertragliche Regelung, die gelegentlich anzutreffen ist, ist schlicht unwirksam.

Eine wirksame Hilfskonstruktion besteht allerdings darin, dass sich der Franchise-Geber an der GmbH beteiligt und als Minderheitsgesellschafter über eine Sperrminorität verfügt. Über den Hebel der Gesellschafterstellung kann der Franchise-Geber dann das Eindringen von Außenstehenden in die Gesellschaft verhindern, wenn dies in dem GmbH-Gesellschaftsvertrag entsprechend geregelt ist. Allerdings hat diese Hilfskonstruktion selbst wieder Nachteile, weil der Franchise-Geber dann an einer Vielzahl von Gesellschaften beteiligt ist und die Verwaltung dieser Beteiligungen mit Aufwand verbunden ist. Man muss sich nur den Aufwand vorstellen, der notwendig ist, um in jedem Kalenderjahr an beispielsweise 100 Gesellschafterversammlungen teilzunehmen.

Fazit: Franchise-Verträge nicht mit Kapitalgesellschaften abschließen

Es ist nicht ratsam, Franchise-Verträge mit Kapitalgesellschaften abzuschließen. An dieser alten Erkenntnis ändert sich nichts. Vor allem bringen die GmbH-Reform und die Einführung der Mini-GmbH keine Verringerung der Nachteile für den Franchise-Geber. Es wird deshalb empfohlen, den Abschluss von Franchise-Verträgen mit Kapitalgesellschaften generell abzulehnen.

Als Kompromiss kann man einem Franchise-Interessenten vorschlagen, dass der Betrieb faktisch durch die GmbH geführt werden kann, wenn und solange der Franchise-Nehmer dort der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer ist. Dies ermöglicht es dem Franchise-Nehmer, sein Haftungsrisiko mindestens gegenüber Dritten (z.B. Kunden, Lieferanten und Arbeitnehmer) zu begrenzen. Voraussetzung für diesen Kompromiss ist die Einfügung einer entsprechenden Regelung in den Franchise-Vertrag. Dieser Kompromiss wird von den meisten Franchise-Interessenten akzeptiert.

Weitere Informationen unter Meyer-Köring.

 
Dr. Patrick Giesler

Ihr Spezialist für Franchise-Recht 
Dr. Patrick Giesler