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Neue Regeln zum Datenschutz und ihre Bedeutung für Franchise-Geber

Sowohl in der Politik als auch in der Öffentlichkeit wird zurzeit die Frage des Datenschutzes heftig diskutiert, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Kundendaten. Der Gesetzgeber hat angekündigt, diesen Schutz zu verbessern und den Schutz von Verbraucherdaten zu stärken. Die aktuelle Diskussion bietet aber auch Anlass, noch mal darauf hinzuweisen, dass der Datenschutz - und insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes - auch für Franchise-Systeme und vor allem für die Franchise-Geber gilt.

Datenschutz in der Bewerbungsphase
Bereits bei der Bewerbung von potenziellen Franchise-Nehmern stellen sich die daten-schutzrechtlichen Fragen:

  1. Was darf ich als Franchise-Geber überhaupt fragen?
  2. Welche Daten darf ich erheben?

Gleich dem Arbeitsrecht wird auch bei der Bewerbung um eine Franchise die Auffassung vertreten, dass die Preisgabe von Informationen seitens des Bewerbers nicht freiwillig erfolgt, sondern unter dem „Druck", sein Ziel, d.h. den Erwerb der Franchise, zu errei-chen. Deswegen empfiehlt es sich, bei der Ausarbeitung von Fragebögen auch die da-tenschutzrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Denn: Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz sind Ordnungswidrigkeiten und können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

Datenschutz nach Abschluss des Franchise-Vertrags
Aber auch nach Abschluss eines Franchise-Vertrags unterliegen die Daten des Franchise-Nehmers dem Datenschutzgesetz. Hier gilt es insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zum Datenschutzbeauftragten zu berücksichtigen, da auch hier Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Es empfiehlt sich daher dringend, in Franchise-Systemen einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu schulen und zu unterstützen.

Umgang mit Kundendaten
Einen sensiblen Bereich des Datenschutzes stellen die Kundendaten der Franchise-Nehmer dar. Gerade die Nutzung dieser Daten im Rahmen eines Franchise-Systems für Werbeaktionen etc. wird in Zukunft durch die nunmehr angedachten und angekündigten Datenschutzvorschriften erschwert werden.

Daher empfiehlt es sich bereits jetzt, frühzeitig die Einwilligung der Kunden für Werbemaßnahmen einzuholen. Vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es notwendig, dass der Kunde aktiv sein Einverständnis erklärt. Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) und Formularverträgen, dass der Kunde sich grundsätzlich mit Marketingmaßnahmen einverstanden erklärt, wenn er diese nicht ausschließt (sog. Opt-out Lösung), sind unwirksam. Bei der Gestaltung von Formularverträgen und AGBs ist daher der neueren Rechtsprechung und vor allem den noch zu erwartenden Gesetzesänderungen im Hinblick auf die Einwilligung der Kunden zu weiteren Marketingmaßnahmen Rechnung zu tragen.

Werbeanrufe nur mit Einwilligung des Kunden
Dies ist umso wichtiger, als der Gesetzgeber plant, Werbeanrufe nur nach ausdrücklicher, vorheriger Einwilligung des Kunden zuzulassen und Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern zu ahnden. Diese Gesetzesverschärfung, für die eine mutmaßliche oder nachträgliche Einwilligung des Kunden nicht ausreicht, hat zur Folge, dass auch bei laufenden Vertragsbeziehungen die Kunden nicht ohne ausdrückliche, vorherige Einwilligung zu Werbezwecken angerufen werden dürfen. Die Bestandspflege von Kundendaten wird somit sowohl für die Franchise-Nehmer als auch für das Franchise-System erschwert, wenn die Einwilligung der Kunden nicht frühzeitig eingeholt wird.

Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig durch geeignete Strategien und vertragliche Regelungen auf die Neuentwicklung des Datenschutzes und die Verschärfung des Verbraucherschutzes zu reagieren, um auch weiterhin neue und Bestandskundendaten aktiv nutzen zu können.

Weitere Informationen unter Tigges Rechtsanwälte.

 

 
Joachim Klapperich

Ihr Spezialist für Franchise-Recht 
Joachim Klapperich