Der Bundesgerichtshof hat sich in einem neuen Urteil mit der Frage der Rechts-scheinhaftung eines Franchise-Gebers für die Geschäfte eines Franchise-Nehmers auseinandergesetzt. Er hat dabei bestätigt, dass der Franchise-Geber nicht nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung von Dritten in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Franchise-Nehmer die Marken- und sonstige Kennzeichen des Franchise-Systems einheitlich verwendet. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Bezug zum Unternehmen des Franchise-Nehmers gegeben ist. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die an die bisherige Rechtsprechung anknüpft, bietet erneut Anlass dafür, auf die besondere Bedeutung der Grundsätze für die Markennutzung der Franchise-Nehmer innerhalb eines Franchise-Systems hinzuweisen. Treten die Franchise-Nehmer bei Abschluss ihrer Verträge mit Dritten ausschließlich unter Verwendung der Marke bzw. der Geschäftsbezeichnung des Franchise-Systems auf, besteht die Gefahr, dass sie bei ihren Vertragspartnern den Eindruck hervorrufen, als Vertreter des Franchise-Gebers zu handeln. Das Risiko, dass bei den Kunden des Franchise-Nehmers der Eindruck hervorgerufen wird, der Franchise-Nehmer handele nicht als selbstständiger Unternehmer, sondern als Vertreter des Franchise-Gebers, muss vermieden werden. Die Kunden des Franchise-Nehmers werden in aller Regel das Franchise-System und seinen rechtlichen Aufbau nicht kennen. Daher ist es erforderlich, dass der Franchise-Nehmer sich auch in Geschäften gegenüber dem Endkunden als selbstständiger Unternehmer darstellt. Es ist erforderlich, dass der Franchise-Nehmer neben der Marke bzw. Geschäftsbezeichnung des Franchise-Systems seine Selbstständigkeit deutlich macht, z.B. durch Verwendung des Inhaberzusatzes. Insofern sollte darauf geachtet werden, dass der Franchise-Nehmer die Marke bzw. Geschäftsbezeichnung des Franchise-Systems nicht als Teil seiner Firma verwendet und/oder ins Handelsregister eintragen lässt. Es empfiehlt sich vielmehr, dass der Franchise-Nehmer die Marke als reine Geschäftsbezeichnung neben seiner Firma verwendet. Die Verwendung ähnlicher oder gleicher Bezeichnungen im Rahmen eines Franchise-Systems, die mit den entsprechenden Inhaberzusätzen der Franchise-Nehmer versehen sind, führen nicht zur Verpflichtung des Franchise-Gebers oder anderer Franchise-Nehmer nach den Rechtsscheingrundsätzen. Für den einheitlichen Marktauftritt - insbesondere für die Kundenwelten - ist es not-wendig, dass die Franchise-Nehmer die Marken/Geschäftsbezeichnungen des Franchise-Gebers systemkonform verwenden. Um jedoch den Anforderungen der Rechtsprechung zu genügen, ist es gleichzeitig erforderlich, dass die Franchise-Nehmer ihre rechtliche Stellung als selbstständige Unternehmer im Rahmen eines Franchise-Systems verdeutlichen. Um vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Risiko einer Rechtsscheinhaftung des Franchise-Gebers für seine Franchise-Nehmer zu vermeiden, ist es zwingend, dass die Franchise-Nehmer in ihrem täglichen Geschäftsverkehr gegenüber den Kunden darauf hinweisen, dass sie selbstständige Unternehmer im Rahmen eines Franchise-Systems sind. Diese Verpflichtung, die in aller Regel auch in den Franchise-Verträgen enthalten ist, muss im Interesse des Franchise-Systems auch in der täglichen Praxis umgesetzt werden. Dies bedeutet, dass die Franchise-Nehmer nicht nur in ihren Geschäftslokalen entsprechende Inhaberhinweise haben, sondern auch auf ihren Geschäftspapieren, ihrer Werbung, ihren Verträgen mit den Kunden. Für den Franchise-Geber wiederum ist es erforderlich, dass er die Franchise-Nehmer anhält, diese vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Andernfalls läuft der Franchise-Geber Gefahr, nach den Rechtsscheingrundsätzen für das rechtsgeschäftliche Handeln seiner Franchise-Nehmer in Anspruch genommen zu werden. Weitere Informationen unter Tigges Rechtsanwälte. |
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