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Neues Urteil: Sind Franchise-Nehmer rentenversicherungspflichtig?

Das Bundessozialgericht hat sich in einem Urteil von Anfang November 2009 mit der Frage der Rentenversicherungspflicht von Franchise-Nehmern auseinandergesetzt, die keinen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen. Sind Franchise-Nehmer also rentenversicherungspflichtig? Und welche Auswirkungen kann dies für Franchise-Nehmer und Franchise-Geber in Zukunft haben?

Hintergrund dieses Urteils ist die gesetzliche Regelung des § 2 Ziffer 9 sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI.). Gemäß § 2 Ziffer 9 SGB VI sind selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und gleichzeitig auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, rentenversicherungspflichtig.

Das Bundessozialgericht musste sich in seinem Urteil nunmehr mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Franchise-Geber Auftraggeber eines Franchise-Nehmers ist, oder ob die Kunden/Abnehmer des Franchise-Nehmers als dessen Auftraggeber anzusehen sind.

Bundessozialgericht entscheidet: Franchise-Geber kann Auftraggeber sein

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Franchise-Geber als Auftraggeber im Sinne des § 2 Ziffer 9 SGB VI angesehen werden kann. Bei seiner Entscheidung hat das Bundessozialgericht in dem konkreten Fall darauf abgestellt, dass der Franchise-Nehmer im Wesentlichen die von ihm vertriebenen Produkte über den Franchise-Geber bezog und seinen Franchise-Betrieb in vom Franchise-Geber an den Franchise-Nehmer untervermieteten Räumen betrieb.

In dem vom Bundessozialgericht zu entscheidenden Fall beschäftigte der Franchise-Nehmer in einem Zeitraum von mehreren Monaten keinen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter, sondern arbeitete nur mit geringfügig beschäftigten Aushilfen. Dies führte dazu, dass das Bundessozialgericht in seinem Urteil das Vorliegen der Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht gem. § 2 Ziffer 9 SGB VI für diese elf Monate bestätigte. Damit hat das Bundessozialgericht in dem konkreten Fall die Auffassung vertreten, dass ein Franchise-Geber als Auftraggeber des Franchise-Nehmers im Sinne des § 2 Ziffer 9 SGB VI anzusehen sei.

Auswirkungen insbesondere auf Gründungsphase

Fraglich ist nunmehr, ob die Entscheidung des Bundessozialgerichts eine Einzelfallentscheidung ist, oder ob grundsätzlich alle Franchise-Geber als Auftraggeber angesehen werden können, unabhängig von der Frage, ob Warenbezugspflichten bestehen etc. Nach dem Sinn und Zweck des § 2 Ziffer 9 SGB VI müsste dies eigentlich zu verneinen sein.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts hat jedoch keine Auswirkungen auf die Frage der Selbstständigkeit der zu beurteilenden Franchise-Nehmer. Die Rentenversicherungspflicht trifft den Franchise-Nehmer, der die Beiträge alleine zu erbringen hat. Der Franchise-Nehmer ist und bleibt selbstständig. Die Rentenversicherungspflicht kann aber entscheidenden Einfluss auf die Kosten und somit den Gewinn des Franchise-Nehmers haben.

Sollte sich aus der Urteilsbegründung des Bundessozialgerichts herleiten lassen, dass § 2 Ziffer 9 SGB VI generell auf Franchise-Nehmer anwendbar sein kann, die keinen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen, wäre dieses bei zahlreichen Franchise-Systemen, vor allem in den Gründungsphasen zu berücksichtigen. Hier müssten gegebenenfalls die gesetzliche Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 Ziffer 1a SGB VI in dem Gründungszeitraum von drei Jahren beantragt werden bzw. von Anfang an darauf geachtet werden, dass der Franchise-Nehmer einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt.

Das Urteil des Bundessozialgerichts bietet somit Anlass, die Entwicklung der Rechtssprechung zum Begriff des „Auftraggebers" im Sinne des § 2 Ziffer 9 SGB VI im Auge zu halten und auch mit den Franchise-Nehmern gegebenenfalls die Auswirkungen dieses Urteils zu besprechen.

Weitere Informationen unter Tigges Rechtsanwälte.

 
Joachim Klapperich

Ihr Spezialist für Franchise-Recht 
Joachim Klapperich