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Verschärfte Regeln für die Telefonwerbung

Für viele Franchise-Systeme gehörte und gehört die Telefonwerbung und die telefonische Kundenbetreuung zum Marketing-Mix. Bereits seit mehreren Jahren stellt das sogenannte Cold Calling eine unlautere Werbung dar. Unter Cold Calling werden Telefonanrufe bei Kunden verstanden, die ohne deren Einwilligung erfolgen. Nachdem in den letzten Jahren das Cold Calling immer weiter zugenommen hatte, reagierte der Gesetzgeber mit einer Verschärfung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie des Telekommunikationsgesetzes, um Verbraucher besser vor dem Cold Calling zu schützen.

Cold Calling gegenüber Verbrauchern nunmehr eine Ordnungswidrigkeit

Durch das Anfang August 2009 verkündete neue Gesetz hat der Gesetzgeber die Regelungen zum Cold Calling verschärft. Zunächst ist es nunmehr erforderlich, dass der angerufene Verbraucher sich mit dem Anruf vorher ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Eine Schriftform für die Einwilligung ist nicht erforderlich. Jedoch muss der Anrufende nachweisen können, dass der Angerufene die vorherige ausdrückliche Einwilligung erteilt hat. Die Notwendigkeit der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung bezieht sich nicht nur auf den ersten Werbeanruf. Vielmehr bedürfen auch weitere Anrufe im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung, wenn im Rahmen des Telefonats weitere Werbung erfolgen soll, z. B. wenn Zusatzverkäufe angeboten werden. Ebenso ist auch die telefonische Nachbearbeitung von Kündigungen mit dem Zweck der Rückgewinnung des Kunden nur mit ausdrücklicher vorheriger Einwilligung des Kunden erlaubt. Die ausdrückliche Einwilligung kann dabei nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen als gegeben unterstellt werden, wenn der Kunde nicht widerspricht (sogenannte Opt-Out-Lösung). Eine solche Opt-Out-Lösung hat der Bundesgerichtshof als unzulässig und daher unwirksam erklärt. Der Kunde muss daher ausdrücklich und aktiv seine Einwilligung erklären und zwar zu allen Werbeanrufen, unabhängig ob zum Zwecke der Vertragsanbahnung, des Zusatzverkaufs bzw. der Vertragsnachbearbeitung.

Verstößt ein Unternehmen nunmehr gegen diese Vorgaben, handelt es sich bei dem Anruf nicht nur um eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, sondern es handelt sich auch um eine Ordnungswidrigkeit gem. § 20 UWG. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

Verbot der Rufnummerunterdrückung

Des Weiteren hat der Gesetzgeber auch vorgesehen, dass es eine Ordnungswidrigkeit ist, wenn der Anrufende bei der Werbung seine Rufnummeranzeige unterdrückt oder den Dienstanbieter veranlasst, dass die Telefonnummeranzeige unterdrückt wird. Zudem hat der Gesetzgeber auch die Widerrufsmöglichkeiten des Kunden im Rahmen einiger Vertragsarten erweitert, wenn es aufgrund von Telefonwerbung zu Vertragsabschlüssen bzw. -änderungen kommt.

Konsequenzen der Gesetzänderung

Durch die nunmehr eingetretene Gesetzesverschärfung sind die Rechtsfolgen eines unlauteren Cold Calling Anrufes gegenüber Verbrauchern weitreichender als vor der Gesetzesänderung. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht nur der Erstanruf von der Gesetzesänderung erfasst ist, sondern auch bestehende Vertragsbeziehungen, so dass im Rahmen der Kundenbetreuung Zusatzverkäufe über das Telefon nur mit der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung des Kunden erfolgen dürfen. Es empfiehlt sich daher, jede Form von Werbeanrufen bei Kunden nur dann durchzuführen, wenn eine dokumentierte Einwilligung seitens des Kunden vorliegt. Ein nachträglich erklärtes Einverständnis des Kunden beseitigt im Übrigen nicht die Wettbewerbswidrigkeit, das Gleiche gilt, wenn der Kunde einen Vertrag abschließt.

Im Rahmen eines Franchise-Systems empfiehlt es sich, die Franchise-Partner aus-drücklich auf diese Gesetzregelung hinzuweisen und über die Konsequenzen wett-bewerbswidriger Anrufe zu informieren.

Weitere Informationen unter Tigges Rechtsanwälte.

 
Joachim Klapperich

Ihr Spezialist für Franchise-Recht 
Joachim Klapperich