| Bereits bei der Ausarbeitung des Vertragskonzeptes für ein Franchise-System stellt sich die grundlegende Frage, ob und in welchem Umfang den Franchise-Partnern ein Vertragsgebiet mit Gebietsschutz eingeräumt werden soll. Es gibt viele Franchise-Systeme, bei denen es aus konzeptionellen Gründen notwendig ist, ein Vertragsgebiet mit Gebietsschutz oder Kundenschutz zu vereinbaren. In einigen Fällen bietet es sich an, einen Kundenschutz für die Franchise-Partner zu vereinbaren, in anderen Fällen machen weder ein Gebiets- noch ein Kundenschutz Sinn. Gebietsschutz sinnvoll gestalten Erweist sich jedoch für einen Franchise-Konzept ein Gebietsschutz zugunsten des Franchise-Partners als sinnvoll, stellt sich bei der Vertragsgestaltung die Frage, wie ein Gebietsschutz optimal ausgestaltet werden kann. Bei Beantwortung dieser Frage treffen zwei eigentlich gegensätzliche Interessen aufeinander. Der Franchise-Geber hat im Interesse des Gesamtsystems und aller Franchise-Partner darauf zu achten, dass das Franchise-System sich schnell und flächendeckend entwickeln kann. Auf der anderen Seite hat der Franchise-Partner ein eigenes Interesse daran, für sich ein möglichst großes und lukratives Vertragsgebiet zu erhalten. Gleichzeitig kann der Franchise-Nehmer sein vertraglich zugesprochenes Vertragsgebiet in der Regel nicht sofort bearbeiten und die Marktpotenziale ausschöpfen, sondern er wächst in sein Vertragsgebiet. Aufgrund unterschiedlichster Umstände, die nicht nur im Verhalten des Franchise-Partners oder des Franchise-Gebers liegen müssen, kann sich die Marktausnutzung des Franchise-Partners in seinem Vertragsgebiet langsamer oder anders entwickeln, als von den Vertragsparteien vorhergesehen. Dies bedeutet, dass beiden Vertragsparteien die Möglichkeit gegeben werden muss, während der Laufzeit des Franchise-Vertrages die Größe des Vertragsgebietes der tatsächlichen Entwicklung anpassen zu können. Empfehlung: Kerngebiete vertraglich fixieren Solange zwischen den Vertragsparteien Einigkeit besteht, ist es jederzeit möglich, durch eine Zusatzvereinbarung das Vertragsgebiet zu verändern. Auf der anderen Seite gibt es jedoch im Zusammenhang mit der Veränderung des Vertragsgebietes durchaus Situationen, in denen eine einvernehmliche Lösung nicht erreicht werden kann. Hier muss der Franchise-Vertrag die Möglichkeit bieten, dass beide Vertragsparteien flexibel reagieren können. Daher empfiehlt sich eine Vertragsgestaltung, bei der dem Franchise-Nehmer zu Beginn der Vertragslaufzeit ein Kerngebiet als Vertragsgebiet gewährt wird. Für dieses Kerngebiet erhält der Franchise-Partner während der gesamten Vertragslaufzeit Gebietsschutz. Zusätzlich zu diesem Kerngebiet sollte der Franchise-Partner ein oder mehrere Optionsgebiete haben. Für die Optionsgebiete erhält der Franchise-Partner für einen vertraglich festgelegten Zeitraum ebenfalls Gebietsschutz. Erreicht der Franchise-Partner dann während einer vertraglich vereinbarten Laufzeit die gemeinsam definierten Ziele (z. B. Umsatz, Kundenanzahl, Marktpräsenz), hat er die Möglichkeit, durch seine einseitige Erklärung sein Optionsrecht zu nutzen und das Optionsgebiet für sich zu sichern. Erreicht der Franchise-Partner die vereinbarten Ziele nicht, verliert er nach einer vertraglich vereinbarten Optionszeit diese Optionsgebiete. Der Franchise-Geber kann diese Gebiete dann anderen Franchise-Partnern anbieten oder für eigene Betriebe nutzen. Ziel: Systemwachstum fördern Eine solche Vertragsgestaltung berücksichtigt einerseits die Interessen der Vertrags-parteien. Andererseits wird dem Franchise-Partner die Möglichkeit gegeben, sein Unternehmen von seinem ursprünglichen Standort oder durch Filialen zu entwickeln. Darüber hinaus bietet dieses Vertragskonzept dem Franchise-Geber die Möglichkeit, in einem von ihm definierten Zeitraum eine flächendeckende Gebietsentwicklung zu gewährleisten. Diese beidseitige Flexibilität kann verhindern, dass durch zu große Vertragsgebiete das Systemwachstum gegen das Interesse aller Franchise-Partner stagniert. Bei der Vertragsgestaltung sind dabei auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen. Diese Grundsätze ermöglichen es einem Franchise-Geber eben nicht, ohne Verschulden des Franchise-Nehmers ein einmal gewährtes Vertragsgebiet wieder einseitig zu verkleinern. Sollte aus Gründen, die der Franchise-Partner nicht zu vertreten hat, die gemeinsamen definierten Ziele nicht erreicht werden können, kann der Franchise-Geber nicht ohne weiteres das Vertragsgebiet verkleinern. Damit der Franchise-Partner die Möglichkeit hat, in seinem Vertragsgebiet jeweils die Marktführerschaft zu erzielen, bietet es sich an, ihm Wachstumspotenziale, d. h. Op-tionsgebiete anzubieten. Eine solche Vertragsgestaltung unterstützt nicht nur das Systemwachstum, sondern bietet dem Franchise-Partner auch die Möglichkeit, sich und sein Unternehmen zu entwickeln. Weitere Informationen unter Tigges Rechtsanwälte. |
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